Impressum

dimedis GmbH

Vogel­sanger Straße 78
50823 Cologne, Germany

Tele­fon: +49-(0)221 – 9212600
Tele­fax: +49-(0)221 – 921260-59
E‑Mail: contact@​dimedis.​de

Vertreten von:
Patrick Apoli­nars­ki

Reg­is­tere­in­trag:
Einge­tra­gen im Han­del­sreg­is­ter.
Reg­is­terg­ericht: Amts­gericht Köln
Reg­is­ter­num­mer: 51787

Umsatzs­teuer-ID:
Umsatzs­teuer-Iden­ti­fika­tion­snum­mer nach §27a Umsatzs­teuerge­setz:
DE 232 290 857

Ver­ant­wortlich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV):
Lor­raine Brock, Jaque­line Reifenhäuser

Hin­weis gemäß Online-Streitbeilegungs-Verordnung

Nach gel­ten­dem Recht sind wir verpflichtet, Ver­brauch­er auf die Exis­tenz der Europäis­chen Online-Stre­it­bei­le­gungs-Plat­tform hinzuweisen, die für die Bei­le­gung von Stre­it­igkeit­en genutzt wer­den kann, ohne dass ein Gericht eingeschal­tet wer­den muss. Für die Ein­rich­tung der Plat­tform ist die Europäis­che Kom­mis­sion zuständig. Die Europäis­che Online-Stre­it­bei­le­gungs-Plat­tform ist hier zu find­en: http://​ec​.europa​.eu/odr.
Unsere E‑Mail lautet: info@​dimedis.​de

Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht bere­it sind, uns am Stre­it­bei­le­gungsver­fahren im Rah­men der Europäis­chen Online-Stre­it­bei­le­gungs-Plat­tform zu beteili­gen. Nutzen Sie zur Kon­tak­tauf­nahme bitte unsere obige E‑Mail und Telefonnummer.

Hin­weis gemäß Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)

Wir sind nicht bere­it und verpflichtet, an Stre­it­bei­le­gungsver­fahren vor ein­er Ver­brauch­er­schlich­tungsstelle teilzunehmen.

Dis­claimer – rechtliche Hinweise

§ 1 Warn­hin­weis zu Inhal­ten
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Quelle: Impres­sum Vor­lage von JuraFo​rum​.de


All­ge­meine Geschäftsbedingungen

Am Ende der Seite find­en Sie die AGB zum Download.

1. Gel­tung der all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der dimedis GmbH, Köln

Diese all­ge­meinen Geschäfts- und Lieferbe­din­gun­gen gel­ten für alle zwis­chen der dimedis GmbH und dem Käufer abgeschlosse­nen Verträge sowie alle son­sti­gen Absprachen, die im Rah­men der Geschäftsverbindung getrof­fen wer­den. All­gemeine Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den aus­drück­lich nicht Vertrags­inhalt, auch wenn ihnen seit­ens der dimedis GmbH nicht aus­drück­lich wider­sprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Ge­schäfts- und Lieferbe­din­gun­gen nicht gel­ten lassen will, hat er dies vorher schrift­lich der dimedis GmbH anzuzeigen.

2. Zahlungs­be­din­gun­gen und Preise

Alle Rech­nun­gen der dimedis GmbH sind inner­halb von fünf Tagen ab Rech­nungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Ein­ganges der Zahlung bei der dimedis GmbH. Im Verzugs­falle ist die dimedis GmbH berechtigt, weit­ere Liefer­un­gen und Leis­tun­gen zurück­zuhal­ten. Bei Zahlungsverzug des Kun­den ist die dimedis GmbH berechtigt, Zin­sen in Höhe von 5 % über dem jew­eils gülti­gen Basiszinssatz zu berech­nen.

Alle Preise ver­ste­hen sich zuzüglich der jew­eili­gen geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer.
Die dimedis GmbH ist berechtigt Teil­liefer­un­gen vorzunehmen.

3. Liefer­ung und Ver­sand

Alle Ange­bote sind freibleibend. Alle von der dimedis GmbH genan­nten Liefer­termine sind unverbindliche Liefer­t­er­mine, es sei denn, dass ein Liefer­t­er­min aus­drücklich schriftlich bindend vere­in­bart wird. Ver­langt der Käufer nach Auftrags­erteilung Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Auf­trages oder treten son­stige Um­stände ein, die der dimedis GmbH eine Ein­hal­tung des Liefer­t­er­mins unmöglich machen, obwohl die dimedis GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so ver­schiebt sich der Liefer­t­er­min um einen angemesse­nen Zeitraum. Wird die dimedis GmbH an der rechtzeit­i­gen Ver­tragser­fül­lung, z. B. durch Beschaffungs‑, Fab­rika­­tions- oder Liefer­störun­gen bei ihr oder bei ihren Zuliefer­an­ten gehin­dert, so gel­ten die all­ge­meinen Rechts­grund­sätze mit der Maß­gabe, dass der Kunde nach Ab­lauf von einem Monat eine Nach­frist von sechs Wochen set­zen kann. Ist die Nicht­einhaltung eines verbindlichen Liefer­t­er­mins nach­weis­lich auf Mobil­machung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussper­rung oder auf son­stige nach all­ge­meinen Rechts­grund­sätzen von der dimedis GmbH nicht zu vertre­tende Umstände zurück­zuführen, so wird die Liefer­frist angemessen ver­längert. Der Kunde kann vom Ver­trag zurück­treten, wenn er der dimedis GmbH nach Ablauf der ver­längerten Frist eine angemessene Nach­frist set­zt. Der Rück­tritt hat schriftlich zu erfol­gen, wenn die dimedis GmbH nicht inner­halb der Nach­frist erfüllt. Wird der dimedis GmbH die Ver­tragser­fül­lung aus den vor­ge­nan­nten Grün­den ganz oder teil­weise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

Die Kosten für den Ver­sand und die Trans­portver­sicherung sind grund­sät­zlich vom Kun­den zu tra­gen, wobei die Wahl des Ver­sandweges und der Ver­san­dart im freien Ermessen der dimedis GmbH liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Ein­tr­e­f­fen sofort zu unter­suchen und erkennbare Trans­ports­chä­den sowie jegliche Beschädi­gung der Ver­pack­ung unverzüglich schriftlich der dimedis GmbH zu melden. Gle­ich­es gilt für verdeck­te Schä­den. Geht die dimedis GmbH auf­grund des Unter­lassens dieser Verpflich­tung ihrer Ansprüche gegenüber der Ver­sicherung oder dem Sub­liefer­an­ten ver­lustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegen­heitsver­let­zung resul­tieren. Die Gefahr geht auf den Kun­den über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der dimedis GmbH ver­lässt.

4. Eigen­tumsvor­be­halt

Gelieferte Hard­ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung sämtlich­er Forderun­gen der dimedis GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kun­den in Haupt- und Neben­sache Eigen­tum der dimedis GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigen­tumsvor­be­halt der dimedis GmbH ste­hen­den Sachen ord­nungs­gemäß zu ver­sich­ern (d. h. Diebstahl‑, Feuer‑, Wass­er- und Schwach­stromver­sicherung) und der dimedis GmbH auf Anforderung eine solche Ver­sicherung nachzuweisen. Im Schadens­fall gilt der Ver­sicherungsanspruch des Kun­den als an die dimedis GmbH abge­treten. Der Kunde ist zur Ver­fü­gung über die unter dem Eigentums­vorbehalt ste­hen­den Sachen nicht befugt. Bei Pfän­dun­gen oder Beschlagnah­men hat der Kunde die dimedis GmbH unverzüglich schriftlich zu unter­richt­en und hat Dritte auf den Eigen­tumsvor­be­halt der dimedis GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde den­noch die Liefer­ge­gen­stände veräußert und die dimedis GmbH dieses genehmi­gen sollte, tritt der Kunde der dimedis GmbH bere­its mit Ver­tragsab­schluss alle Ansprüche gegen seine Ab­nehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der dimedis GmbH alle zur Geltend­machung dieser Rechte erforder­lichen Infor­ma­tio­nen her­auszugeben und die er­forderlichen Mitwirkung­shand­lun­gen zu erbrin­gen.

5. Haf­tungs­beschränkung

Die dimedis GmbH haftet bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit nach den gesetz­lichen Vorschriften. Bei leichter Fahrläs­sigkeit haftet die dimedis GmbH nur, wenn eine wesentliche Ver­tragspflicht (Kar­di­nal­spflicht) ver­let­zt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vor­liegt. Im Fall ein­er Haf­tung aus leichter Fahr­lässigkeit wird diese Haf­tung auf solche Schä­den begren­zt, die vorherse­hbar bzw. typ­isch sind. Eine Haf­tung für das Fehlen garantiert­er Eigen­schaften, wegen Arg­list, für Per­so­n­en­schä­den, Rechtsmän­gel, nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz und dem Bun­des­daten­schutzge­setz bleibt unberührt.

Im Falle ein­er Inanspruch­nahme der dimedis GmbH aus Gewährleis­tung oder Haf­tung ist ein Mitver­schulden des Kun­den angemessen zu berück­sichti­gen, ins­besondere bei unzure­ichen­den Fehler­mel­dun­gen oder unzure­ichen­der Daten­sicherung. Unzure­ichende Daten­sicherung liegt ins­beson­dere dann vor, wenn der Kunde es ver­säumt hat, durch angemessene, dem Stand der Tech­nik entspre­chende Sicherungs­maß­nah­men gegen Ein­wirkun­gen von außen, ins­beson­dere gegen Com­put­er­viren und son­stige Phänomene, die einzelne Dat­en oder einen ge­samten Datenbe­stand gefährden kön­nen, Vorkehrun­gen zu tre­f­fen.

6. Gewährleis­tung für Hard­ware

Die dimedis GmbH gewährleis­tet, dass die Waren nicht mit Män­geln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn­lichen oder nach dem Ver­trag voraus­ge­set­zten Gebrauch aufheben oder min­dern.

Die dimedis GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Hand­buch und / oder in der Preis­liste enthal­tene Erk­lärun­gen und Beschrei­bun­gen sowohl der Hard- als auch der Soft­ware keine Zusicherung bes­timmter Eigen­schaften dar­stellen.

Die Gewährleis­tungs­frist beträgt zwölf Monate und begin­nt mit dem Tag der Ablie­ferung. Ist der Kunde ein Ver­brauch­er im Sinn des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es, so beträgt die Gewährleis­tungs­frist zwei Jahre ab Abliefer­ung der Ware. Während der Gewährleis­tungs­frist auftre­tende Män­gel hat der Kunde der dimedis GmbH un­verzüglich schriftlich zu melden. Ist der Kunde Kauf­mann, so gel­ten ergänzend die Regelun­gen des § 377 HGB zur han­del­srechtlichen Prü­fungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Ein­weisung in den Betrieb des Sys­tems unterblieben ist.

Die Gewährleis­tung umfasst nicht die Besei­t­i­gung von Män­geln, die durch nor­malen Ver­schleiß, äußere Ein­flüsse oder Bedi­enungs­fehler entste­hen. Die Gewähr­leistung ent­fällt, soweit der Kunde ohne Zus­tim­mung der dimedis GmbH Geräte, Ele­mente oder Zusatzein­rich­tun­gen selb­st ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nach­weis führt, dass die noch in Rede ste­hen­den Män­gel wed­er ins­ge­samt noch teil­weise durch solche Änderun­gen ver­ursacht wor­den sind und dass die Män­gelbe­sei­t­i­gung durch die Änderung nicht er­schwert wird.

Erweist sich die Män­gel­rüge als berechtigt, set­zt der Kunde der dimedis GmbH eine angemessene Frist zur Nacher­fül­lung. Der Kunde teilt der dimedis GmbH mit, welche Art der Nacher­fül­lung – Verbesserung der geliefer­ten oder Liefer­ung ein­er neuen, man­gel­freien Sache – er wün­scht. Die dimedis GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacher­fül­lung zu ver­weigern, wenn diese nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten für sie durchge­führt wer­den kann und wenn die andere Art der Nacher­fül­lung keine erhe­blichen Nachteile für den Kun­den mit sich brin­gen würde. Die dimedis GmbH kann außer­dem die Nacher­fül­lung ins­ge­samt ver­weigern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mäßi­gen Kosten für sie durch­führbar ist.

Zur Durch­führung der Nacher­fül­lung für densel­ben oder in direk­tem Zusammen­hang ste­hen­den Man­gel ste­hen der dimedis GmbH zwei Ver­suche inner­halb der vom Kun­den geset­zten Frist zu. Nach dem zweit­en fehlgeschla­ge­nen Nach­erfüllungsversuch kann der Kunde vom Ver­trag zurück­treten oder min­dern. Das Rück­tritts- bzw. Min­derungsrecht kann bere­its nach dem ersten erfol­glosen Nach­erfüllungsversuch aus­geübt wer­den, wenn ein zweit­er Ver­such inner­halb der geset­zten Frist dem Kun­den nicht zuzu­muten ist. Wenn die Nacher­fül­lung unter den oben aus­ge­führten Voraus­set­zun­gen ver­weigert wurde, ste­ht dem Kun­den das Min­derungs- bzw. Rück­trittsrecht sofort zu.

Der Rück­tritt wegen eines uner­he­blichen Man­gels ist aus­geschlossen.

Inkom­pat­i­bil­itäten zwis­chen Hard­ware und Zube­hör berechti­gen nur dann zur Wand­lung, wenn ein Fehler der geliefer­ten Hard­ware fest­gestellt wer­den kann und kein Zube­hör ander­er Her­steller ein­satzfähig ist.

Hat der Kunde die dimedis GmbH wegen Gewährleis­tung in Anspruch genom­men und stellt sich her­aus, dass entwed­er kein Man­gel vorhan­den ist oder der gel­tend gemachte Man­gel die dimedis GmbH nicht zur Gewährleis­tung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruch­nahme der dimedis GmbH grob fahrläs­sig oder vorsät­zlich zu vertreten hat, allen der dimedis GmbH ent­stande­nen Aufwand zu erset­zen.
Die Liefer­ung ein­er Bedi­enungsan­leitung in englis­ch­er Sprache ist zuläs­sig, wenn der Ver­trags­ge­gen­stand noch nicht für den jew­eili­gen Markt voll­ständig lokalisiert ist. Gle­ich­es gilt, wenn der Ver­trags­ge­gen­stand generell nur in englis­chsprachiger Ver­sion liefer­bar ist.

Die Liefer­ung der Hard­ware erfol­gt, soweit expliz­it schriftlich nicht anders verein­bart in der jew­eils vom Her­steller fest­gelegten Default- und Doku­men­ta­tions-Kon­­fig­u­ra­tion.

7. Gewährleis­tung für Soft­ware

Der Kunde wird die Soft­ware unmit­tel­bar nach der Liefer­ung unter­suchen und dem Verkäufer offen­sichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mit­teilen.

Die dimedis GmbH gewährleis­tet für einen Zeitraum von zwölf Monat­en ab dem Zeit­punkt der Abliefer­ung, dass die Soft­ware hin­sichtlich ihrer Funk­tion­sweise im Wesentlichen der Pro­grammbeschrei­bung entspricht. Ist der Kunde ein Ver­braucher im Sinn des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es, so beträgt die Gewährleistungs­frist zwei Jahre ab der Abliefer­ung.

Tritt ein Man­gel auf, so sind in ein­er schriftlichen Män­gel­rüge der Man­gel und seine Erschei­n­ungs­form so genau zu beschreiben, dass eine Über­prü­fung des Man­gels (z. B. Vor­lage der Fehler­mel­dun­gen) mach­bar ist und der Auss­chluss eines Bedi­enungs­fehlers (z. B. Angabe der Arbeitss­chritte) möglich ist. Ist der Kunde Kauf­mann so gel­ten ergänzend die Regelun­gen des § 377 HGB zur han­del­srechtlichen Prü­fungs- und Rügepflicht, dies auch dann wenn eine Ein­weisung in den Betrieb des Sys­tems unterblieben ist.

Erweist sich die Män­gel­rüge als berechtigt, set­zt der Kunde der dimedis GmbH eine angemessene Frist zur Nacher­fül­lung. Der Kunde teilt der dimedis GmbH mit, welche Art der Nacher­fül­lung – Verbesserung der geliefer­ten oder Liefer­ung ein­er neuen, man­gel­freien Sache – er wün­scht. Die dimedis GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacher­fül­lung zu ver­weigern, wenn diese nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten für sie durchge­führt wer­den kann und wenn die andere Art der Nacher­fül­lung keine erhe­blichen Nachteile für den Kun­den mit sich brin­gen würde. Die dimedis GmbH kann außer­dem die Nacher­fül­lung ins­ge­samt ver­weigern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mäßi­gen Kosten für sie durch­führbar ist.

Zur Durch­führung der Nacher­fül­lung für densel­ben oder in direk­tem Zusammen­hang ste­hen­den Man­gel ste­hen der dimedis GmbH zwei Ver­suche inner­halb der vom Kun­den geset­zten Frist zu. Nach dem zweit­en fehlgeschla­ge­nen Nach­erfüllungsversuch kann der Kunde vom Ver­trag zurück­treten oder min­dern. Das Rück­tritts- bzw. Min­derungsrecht kann bere­its nach dem ersten erfol­glosen Nach­erfüllungsversuch aus­geübt wer­den, wenn ein zweit­er Ver­such inner­halb der geset­zten Frist dem Kun­den nicht zuzu­muten ist. Wenn die Nacher­fül­lung unter den oben aus­ge­führten Voraus­set­zun­gen ver­weigert wurde, ste­ht dem Kun­den das Min­derungs- bzw. Rück­trittsrecht sofort zu.

Der Rück­tritt wegen eines uner­he­blichen Man­gels ist aus­geschlossen.

Hat der Kunde die dimedis GmbH wegen Gewährleis­tung in Anspruch genom­men, und stellt sich her­aus, dass entwed­er kein Man­gel vorhan­den ist oder der gel­tend gemachte Man­gel die dimedis GmbH nicht zur Gewährleis­tung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruch­nahme der dimedis GmbH grob fahrläs­sig oder vorsät­zlich zu vertreten hat, allen ihren ent­stande­nen Aufwand zu erset­zen.
Keine Haf­tung wird dafür über­nom­men, dass die Soft­ware für die Zwecke des Kun­den geeignet ist und mit beim Anwen­der vorhan­den­er Soft­ware zusammen­arbeitet.

Die Liefer­ung von Hand­büch­ern und Doku­men­ta­tio­nen über das mit der Soft­ware aus­gelieferte Schrift­ma­te­r­i­al / Pro­grammbeschrei­bung und die in die Soft­ware imple­men­tierte Benutzer­führung und / oder Online-Hil­fe hin­aus, oder eine Ein­weisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies aus­drück­lich schriftlich zwis­chen den Parteien vere­in­bart wor­den ist. Im Fall ein­er solchen aus­drück­lichen Verein­barung sind Anforderun­gen hin­sichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines aus­drücklich zu liefer­n­den Hand­buch­es und / oder ein­er Doku­men­ta­tion nicht ge­troffen, und die Liefer­ung ein­er Kurzan­leitung ist aus­re­ichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weit­ere Spez­i­fika­tio­nen vere­in­bart haben.

Die Liefer­ung ein­er Bedi­enungsan­leitung in englis­ch­er Sprache ist zuläs­sig, wenn der Ver­trags­ge­gen­stand noch nicht für den jew­eili­gen Markt voll­ständig lokalisiert ist. Gle­ich­es gilt, wenn der Ver­trags­ge­gen­stand generell nur in englis­chsprachiger Ver­sion liefer­bar ist.

Die Liefer­ung der Soft­ware erfol­gt, soweit expliz­it schriftlich nicht anders ver­einbart in der jew­eils vom Her­steller fest­gelegten Stan­dard Lizenz- und Doku­men­­ta­tions-Kon­fig­u­ra­tion.

8. Ver­traulichkeit

Die dimedis GmbH und der Kunde verpflicht­en sich gegen­seit­ig, alle Geschäfts- und Betrieb­s­ge­heimnisse der anderen Seite unbe­fris­tet geheim zu hal­ten und nicht an Dritte weit­erzugeben oder in irgen­dein­er Weise zu ver­w­erten. Die Un­terlagen, Zeich­nun­gen und andere Infor­ma­tio­nen, die der andere Ver­tragspart­ner auf­grund der Geschäfts­beziehung erhält, darf dieser nur im Rah­men des jewei­ligen Ver­tragszweck­es nutzen.

9. Beweisklausel

Dat­en, die in elek­tro­n­is­chen Reg­is­tern oder son­st in elek­tro­n­is­ch­er Form bei der dimedis GmbH gespe­ichert sind, gel­ten als zuläs­siges Beweis­mit­tel für den Nach­weis von Datenüber­tra­gun­gen, Verträ­gen und aus­ge­führten Zahlun­gen zwis­chen den Parteien.

10. Schutzrechte

Ohne aus­drück­liche Genehmi­gung der dimedis GmbH ist es dem Käufer nicht ge­stattet, die von der dimedis GmbH erwor­bene Ware in Län­der außer­halb der EU zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche ein­schlägige Exportbes­tim­mungen, ins­beson­dere diejeni­gen nach der Außen­wirtschaftsverord­nung sowie gegebenen­falls Regelun­gen nach US-Recht, zu beacht­en.

11. Export

Der Käufer erken­nt an, dass der Weit­er­verkauf jeglich­er aus den USA importierten Pro­duk­te den Export-Kon­trollbes­tim­mungen der Vere­inigten Staat­en von Ameri­ka unter­liegt, die die Aus­fuhr und Wiedere­in­fuhr von Hard­ware, Soft­ware, tech­nischen Daten­trägern und unmit­tel­baren Pro­duk­ten von tech­nis­chen Daten­trägern ein­schließlich Dien­stleis­tun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung dieser Pro­duk­te ste­hen, beschränken. Der Käufer ist damit ein­ver­standen, dass er wed­er direkt noch indi­rekt aus den USA importierte Pro­duk­te, Infor­ma­tio­nen oder Doku­men­ta­tio­nen, die damit im Zusam­men­hang ste­hen, in irgendwelche Län­der bzw. an irgendwelche End­ab­nehmer exportiert oder weit­er exportiert, ohne vorher die hier­für erforder­liche Zus­tim­mung von der hier­für zuständi­gen Behörde einge­holt zu haben. Erforder­lich ist die Zus­tim­mung des amerikanis­chen Depart­ment of Com­merce”, Abteilung für die Ver­wal­tung von Expor­tan­gele­gen­heit­en, oder ein­er ver­gle­ich­baren Stelle. Das­selbe gilt für alle Ver­wen­dun­gen seit­ens des End­ab­nehmers, die durch US-Bes­tim­mungen beschränkt sind. Diese Bes­tim­mungen beziehen sich ins­beson­dere auf:

Län­der, für die Beschränkun­gen gel­ten, sind derzeit:
Kuba, Haiti, Iran, Irak, Nord­ko­rea, Syrien und Viet­nam

End­ab­nehmer, für die Beschränkun­gen gel­ten, sind:
alle End­ab­nehmer, von denen der Käufer weiß oder die begrün­dete Ver­mu­tung hat, dass die Pro­duk­te, die aus den USA importiert wur­den, für den Entwurf, die Entwick­lung oder die Pro­duk­tion von Raketen bzw. in der Rake­ten­tech­nik, im Zusam­men­hang mit Nuk­lear­waf­fen oder bei chemis­chen und biol­o­gis­chen Waf­fen ver­wen­det wer­den

End­ver­brauch, für den Beschränkun­gen gel­ten:
jeglich­er Gebrauch von Pro­duk­ten, die im Zusam­men­hang mit dem Entwurf, der Entwick­lung oder der Pro­duk­tion von Raketen bzw. der Rake­ten­tech­nik, im Zusam­men­hang mit Nuk­lear­waf­fen oder der Waf­fen­tech­nik oder für chemis­che und biol­o­gis­che Waf­fen aus den USA importiert wur­den

12. Son­stiges

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichti­gen Bestim­mungen das­jenige, was dem gewoll­ten Zweck am näch­sten kommt.

Nebenabre­den sind nicht getrof­fen. Ver­tragsergänzun­gen ent­fal­ten nur Wirk­samkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wer­den.

Der Kunde kann seine Rechte aus ein­er Geschäfts­beziehung mit der dimedis GmbH nur mit schriftlich­er Ein­willi­gung der dimedis GmbH abtreten. Eine Aufrech­nung gegenüber der Kauf­pre­is­forderung ist dem Kunden

nur mit anerkan­nten oder recht­skräftig fest­gestell­ten Gegen­forderun­gen möglich.

Gerichts­stand ist, soweit geset­zlich zuläs­sig, Köln. Es gilt auss­chließlich deutsches Recht.

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